Gaszentralheizung: Verpflichtender Effizienz-Check

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Ihr Schornsteinfeger möchte ich Sie über eine gesetzliche Neuerung zur Energie- und Kosteneinsparung informieren.

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen sind Sie als Betreiber einer Gaszentralheizung aufgefordert, einen „Effizienz-Check“ von einem Schornsteinfeger, einem Energieberater oder anderen im Gesetz zugelassenen Firmen durchführen zu lassen.
Bis zum 15.09.2024 sind alle Betreiber einer Gaszentralheizung verpflichtet, eine entsprechend zugelassene Fachhandwerker:In zu beauftragen, die diese Heizungsprüfung durchführt.
Durch den Effizienz-Check besteht für Sie die Möglichkeit, nachhaltig Energie und damit Kosten sparen.
Wir bieten Ihnen den Effizienz-Check an, vorzugsweise in Kombination mit anderen Schornsteinfegerarbeiten, die wir ohnehin in Ihrem Hause durchführen, um Kosten und Zeit zu sparen.

Bei Durchführungen von Effizienz-Checks, die nicht im Zusammenhang mit Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt werden können, erstellen wir Ihnen ebenfalls gerne ein entsprechendes Angebot.
Für weitere Informationen und eine Auftragserteilung tragen sie bitte Ihre E-Mail Adresse in das folgende Formular ein oder kontaktieren Sie mich oder meine Mitarbeiter per E-Mail. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir diese Leistung zunächst nur unseren bestehenden Kunden anbieten können.

    EnSimiAaV Bundesgesetzblatt…

    §2 Der Effizienz.Check im Überblick Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.
    In diesem Rahmen ist zu prüfen,
    1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
    2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
    3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
    4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

     

    Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ergibt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Verordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden (Mehrfamilienhäusern) müssen hydraulisch abgeglichen, technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden.